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Kindeswohlgefährdung durch häusliche Gewalt

Kindeswohlgefährdung durch häusliche Gewalt ist ein Schwerpunkt auf dem DGVT-Kongress 2023. Häusliche Gewalt sei "der blinde Fleck in der Psychotherapie!“, sagen Dr. Ute Sonntag, Yasmin Uyar und Prof. Dr. Irmgard Vogt.


Weitere Vorträge stammen von Prof. Dr. Michael Borg-Laufs und Prof. Dr. Claudia Bundschuh. Die Stimmung bei diesem Symposium würde ich als bedrückend bezeichnen: Es gebe sehr viel Leid und zu oft unwirksame Hilfen, Leidtragende sind letztlich Kinder.


Beispielsweise hat Deutschland die sogenannte Istanbul-Konvention 2017 ratifiziert, das Übereinkommen des Europarats zur Vergütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt". Darin sind verbindliche Rechtsnormen enthalten. Sinnvoll seien psychosoziale Interventionen für aggressive Männer, die häusliche Gewalt ausüben - da Gelder nicht mehr breit gestellt wurden, sei dies jedoch wieder eingestellt werden, berichtet die Referentin auf dem Kongress.


Familiengerichtliche Verfahren nach Partnerschaftsgewalt

Über familiengerichtliche Verfahren nach Partnerschaftsgewalt berichtete Prof. Dr. Heinz Kindler vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) beim DGVT-Kongress.


Wenn Psychotherapeut*innen eine Kindeswohlgefährdung vermuten, sei insbesondere §4 KKG einschlägig.


In Kinderschutzverfahren gebe es einen Amtsermittlungsgrundsatz nach §26 FamFG. Das Gericht muss aktiv werden bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Das Familiengericht hat nach §1666 BGB Maßnahmen zu treffen bei einer Kindeswohlgefährdung. Er erklärt: "Es ist Unsinn, dass man nicht genau sagen, kann was eine Kindeswohlgefährdung ist. Das meinen viele, die sagen, Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff".


Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.


Das Familiengericht dürfe beispielsweise bei Partnerschaftsgewalt Eingriffe in das Sorgerecht beschließen, wenn folgende Faktoren vorhanden sind:

  1. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor.

  2. Es gibt nähere Angaben zu der Art und zum Ausmaß der Schädigung.

  3. Fehlende Bereitschaft und/oder Fähigkeit zur Abwehr der Gefahr durch die Sorgeberechtigten.

  4. Wenn die Prüfung milderer Mittel zeigt, dass diese nicht geeignet sind

  5. Gesamtbewertung unter Abwägung der Wirkung und Nebenwirkung des Eingriffes in das Sorgerecht für das Kind

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