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Freiheitsentziehende Maßnahmen in Psychiatrien für Kinder und Jugendliche

Am 22. März 2023 fand von der dgkjp eine wichtige Veranstaltung statt zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Referent Prof. Dr. Dr. Martin Holtmann erklärte kenntnisreich diese schwierige Thematik aus verschiedene Blickwinkeln. Er ist aktuell beteiligt an der Erstellung der Leitlinie Autonomieförderung und Prävention von Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Behandlung von Kinder und Jugendlichen.



Stationäre Behandlungen stellen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien eine enorme Herausforderung und eine seelische Ausnahmesituation dar. Für viele geht der Klinikaufenthalt etwa mit Gefühlen von Unsicherheit und Ohnmacht einher. Gleichzeitig kann es in krankheitsbedingten Krisen zu Situationen kommen, in denen Kinder und Jugendliche sich selbst oder andere durch ihr Verhalten gefährden. Dabei geraten die Behandlungsteams oft in schwierige Abwägungsprozesse zwischen Sicherheits- und Freiheitsinteressen und werden mit unterschiedlichen Erwartungen verschiedener Akteure (Patienten, Familie, Sorgeberechtigte, Polizei, Gerichte, Jugendämter, Jugendhilfeeinrichtungen u.v.m.) konfrontiert.

In diesem Spannungsfeld ist die Kinder- und Jugendpsychiatrie auch angesichts der früheren Gewalt in Institutionen in besonderem Maße verpflichtet, die Grundrechte aller Kinder zu wahren.

Der Vortrag hat zum Ziel das Wissen um rechtliche Vorgaben und wissenschaftliche Erkenntnisse zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zu ergänzen, klinisches Handeln kritisch zu reflektieren, die Handlungssicherheit zu verbessern, Präventionsmöglichkeiten zu vermitteln und so Einschränkungen von Persönlichkeitsrechten weitestgehend zu vermeiden.


Rechtlich gibt es beispielsweise §1631b BGB zu beachten. Dort sind die "freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen" geregelt: (1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann...


Zur Aufzeichnung des Vortrages:


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